Leistungen

Sicherheit mit Sachverstand

Abnahmeprüfungen von flurbedienten Krananlagen

Für den Betreiber bzw. Kraneigentümer gelten die folgenden Bestimmungen: Vor der erstmaligen Inbetriebnahme ist eine Abnahmeprüfung nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Die Prüfung nach der Montage, Installation und vor der erstmaligen Verwendung muss durch einen Prüfsachverständigen nach Anhang 3 BetrSichV durchgeführt werden. Analog dazu: Prüfung vor ersten Inbetriebnahme nach §25 Abs.1 DGUV Vorschrift 52 durch einen ermächtigten Sachverständigen. Dies betrifft nicht verwendungs-fertige Krane, z. B. Schienenlaufkatzen, Schwenkkrane, Konsolkrane, Brücken- und Portalkrane. Auch handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit ≤ 1.000 kg müssen vor der erstmaligen Verwendung oder nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden. Diese Krane müssen mindestens durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß BetrSichV bzw. Prüfung vor erster Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen nach DGUV Vorschrift 52 durch einen Sachkundigen geprüft werden.

Eine Prüfung nach wesentlichen bzw. prüfpflichtigen Änderungen durch einen Sachverständigen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist ebenfalls erforderlich. Prüfpflichtige Änderungen sind z.B.: Erhöhung der Tragfähigkeit, Auswechseln von Laufkatzen anderer Bauart, Veränderung der Antriebe, konstruktive Änderung tragender Teile, Umsetzungen von Kranen auf andere Kranbahnen, Umbau auf eine andere Steuerungsart, Nachrüstung einer Überlastsicherung, Änderungen der Betriebsverhältnisse

Wiederkehrende Prüfungen an Kranen sind in Abständen von maximal einem Jahr durchzuführen. Nach BetrSichV hat der Arbeitgeber Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach zu ermitteln und festzulegen. Diese Fristen können somit auch häufiger ausfallen.

NEU: Qualifizierter Sachverständiger für Steuerungen in Kranen

Die Einbindung von Krananlagen in den automatisierten Materialfluss ist heute und in Zukunft eine besondere Herausforderung von der Planung bis zur Inbetriebnahme. Der wachsende Automatisierungsgrad mit Kranen schafft neue Anforderungen an die Maschinensicherheit und die zugehörige Sicherheitstechnik. Neben dem Automatikbetrieb erfordern spezielle Einsatztätigkeiten wie der Transport gefährlicher Güter z.B. feuerflüssiger Massen erhöhte Sicherheitsmaßnahmen für Krane und Hebezeuge. Deshalb gilt es für Konstruktion, Herstellung und Betrieb von Krananlagen die Einhaltung der geforderten Sicherheitsprinzipien einzuhalten als unbedingte Voraussetzung für die Vermeidung von Gefährdungen, wie z.B. Lastabstürze oder Ausfall von Systemen bis zum Bauteilversagen.

Ist auch das geliefert, was gefordert?

Kranführerausbildung und Unterweisung

In § 6 der Betriebssicherheitsverordnung wird gefordert, dass der Arbeitgeber darauf zu achten hat, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden. Gemäß DGUV V52 § 29 ist der Unternehmer verpflichtet, eine qualifizierte Ausbildung und die entsprechende „Befähigung“ zum Führen des Kranes nachzuweisen. Eine Unterweisung nach DGUV Vorschrift 1, Grundsätze der Prävention, §4(1) für die Bedienung von Kranen und Hebezeugen ist 1x jährlich vorgeschrieben.

Die Teilnehmer lernen:

  • den flurbedienten Kran selbstständig zu bedienen
  • die vorgeschriebenen Sicht- und Funktionskontrollen vor Arbeitsbeginn durchzuführen
  • nur geeignete Anschlag- bzw. Lastaufnahmemittel einzusetzen und diese vor Gebrauch auf Mängel zu prüfen
  • das sichere Anschlagen von Lasten
  • bei Arbeiten mit/als Anschläger oder Einweiser deutlich Zeichen zu geben bzw. zu beachten
  • Lasten langsam aufzunehmen und abzusetzen
  • die einschlägigen Sicherheitsvorschriften und deren Einhaltung
  • die Kranarbeit vorschriftsmäßig zu beenden

Eine Infobroschüre "Kranführerschulung +Unterweisung" steht ihnen auf der Seite Download zur Verfügung. Bei Bedarf setzen sie sich bitte mit mir in Verbindung. 

neutrale Planung von Krananlagen

Entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) soll der Arbeitgeber (Betreiber) bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel mit der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung beginnen. Dabei sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels (z.B. Krane, Hebezeuge) für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen. Darum wird es zukünftig immer wichtiger, dass die Betreiber von neuen Krananlagen bereits mit der Angebotsanfrage alle wichtigen Bedingungen für die bedarfsgerechte Verwendung konkret definieren. Dies erleichtert gleichzeitig die Vergleichbarkeit von Angeboten! Der Umfang und die Anzahl der gültigen und zu beachtenden Vorschriften für Krane hat sich seit Inkrafttreten des europäischen Binnenmarktes erheblich vergrößert. Mit meinen langjährigen Erfahrungen biete ich Ihnen die fachliche Unterstützung von der Planung über die Realisierung bis zur Inbetriebnahme ihrer Krananlage.    

Leistungsumfang:           

  • Herstellerneutrale und bedarfsgerechte Planung und Beschaffung der Krananlagen
  • Fachgerechte Montage und Projektbegleitung
  • Betriebsfertige Übergabe mit den gesetzlich vorgeschriebenen Abnahmeprüfungen 
Bei Bedarf setzen sie sich bitte mit mir in Verbindung. 

Prüfgewichte für Abnahmeprüfungen

Die Prüflasten müssen freihängend und sicher im Lasthaken der Krananlage angeschlagen werden. Sie müssen nicht geeicht, sollten aber nachweisbar kontrolliert bzw. gewogen sein.

Die dynamische Prüfung bei Neukranen erfolgt mit 110 % der Nenntragfähigkeit und die statische Prüfung in der Regel mit 125 % der Nenntragfähigkeit. Somit können Schwingungen, Bremsverhalten und eventuelle ungewollte Kranbewegungen festgestellt werden.

Hilfreich dafür ist die Verwendung einer Kranwaage während der Prüfung.

Ziel ist es u.a. nachzuweisen, dass der Kran in der Lage ist, die Nenn- bzw. Prüflast zuverlässig und sicher zu heben, die Lasten sicher bewegt werden können und die Bremsen die Last sicher zum Stillstand bringen und in ihrer Position sicher halten.

Eine Checkliste über die Vorbereitung einer Abnahmeprüfung steht ihnen auf der Seite Download zur Verfügung.

Sie benötigen Unterstützung bei der Auswahl geeigneter Prüfgewichte? Bei Bedarf kann ich ihnen einen kompetenten Partner für die Gestellung der erforderlichen Prüfgewichte vermitteln.        

Bei Bedarf setzen sie sich bitte mit mir in Verbindung.

Prüfung und Bewertung von Kranbahnen

Kranbahnen sollen ihren vorgesehenen Zweck erfüllen: ein störungsfreier und verschleißarmer Kranbetrieb!

Seit 01.07.2014 gelten die Voraussetzungen für ein ausführendes Unternehmen, welches Kranbahnen im bauaufsichtlichen Bereich liefert, sowohl für die Herstellung als auch für die Montage entsprechend nach DIN EN 1090-2 Ausführungsklasse ECX 3 zertifiziert sein muss. Die Bemessung der Kranbahn erfolgt nach DIN EN 1993-6.

Inspektion von Kranbahnträgern: Kranbahnen fallen in den Geltungsbereich der Landesbauordnung und sind nach DIN EN 1993-6 regelmäßig zu inspizieren!

Die Inspektionen der Kranbahn werden in folgenden Fällen notwendig:

  • Regelmäßige Prüfung nach DIN EN 1993-6 während der Planmäßigen Nutzungsdauer
  • Regelmäßige Prüfung nach DIN EN 1993-6 nach Ablauf der planmäßigen Nutzungsdauer, i.d.R. 25 Jahre!
  • Änderung der Nutzung einer Kranbahn

Besondere Regeln gelten für:

  • Wiederinbetriebnahme einer stillgelegten Krananlage
  • Prüfung nach besonderen Vorkommnissen (z.B. erheblicher Schadensfall)

Ermittlung der Restlebensdauer von Serienhubwerken

Der Unternehmer hat bei kraftbetriebenen Serienhubwerken den verbrauchten Anteil der theoretischen Nutzungsdauer zu ermitteln. Die Forderung nach Ermittlung der theoretischen Nutzungsdauer kann durch Berechnung erfolgen.

Die tatsächliche Nutzung des Serienhubwerks kann anhand von Betriebsstundenzähler, Lastkollektivspeichern und/oder durch Schätzung der Erfassungsfaktoren erfolgen. Grundlage ist hierzu die FEM 9.755 "Maßnahmen zum Erreichen sicherer Betriebsperioden von motorisch angetriebenen Serienhubwerken. (Safe Working Periods S.W.P.)     

Erforderlichenfalls hat der Unternehmer damit einen Sachverständigen zu beauftragen.

Als Sachverständige kommen in Betracht: 

  • von der Berufsgenossenschaft ermächtigte Sachverständige für die Prüfung von Kranen
  • Sachverständige der Technischen Überwachung
  • Beauftragte der Hersteller.

Ist eine Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer nach nicht möglich, ist spätestens 10 Jahre nach Inbetriebnahme eine Generalüberholung nach den Angaben des Herstellers oder eines Sachverständigen zu veranlassen. Bei Geräten, die bereits 10 Jahre oder länger in Betrieb sind, muss die Generalüberholung unverzüglich veranlasst werden!

Wichtig: Die Prüfhinweise der Hersteller in den Betriebsanleitungen sind zu beachten! Hinweise zur Ermittlung sind im Anhang 1 der DGUV Vorschrift 54 zu finden. 

Für die Erfassung der relevanten Daten steht Ihnen ein Fragebogen zur Verfügung (Seite Download). Danach kann die Berechnung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer erfolgen.