Abnahmeprüfungen von flurbedienten Krananlagen
Für den Betreiber bzw. Kraneigentümer gelten
die folgenden Bestimmungen: Vor der erstmaligen
Inbetriebnahme ist eine Abnahmeprüfung nach den
anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Die Prüfung nach
der Montage, Installation und vor der erstmaligen Verwendung
muss durch einen Prüfsachverständigen nach Anhang 3 BetrSichV
durchgeführt werden. Analog dazu: Prüfung vor ersten
Inbetriebnahme nach §25 Abs.1 DGUV Vorschrift 52 durch einen
ermächtigten Sachverständigen. Dies betrifft nicht
verwendungs-fertige Krane, z. B. Schienenlaufkatzen,
Schwenkkrane, Konsolkrane, Brücken- und Portalkrane. Auch
handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane mit einer
Tragfähigkeit ≤ 1.000 kg müssen vor der erstmaligen Verwendung
oder nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden. Diese
Krane müssen mindestens durch eine zur Prüfung befähigte Person
gemäß BetrSichV bzw. Prüfung vor erster Inbetriebnahme und nach
wesentlichen Änderungen nach DGUV Vorschrift 52 durch einen
Sachkundigen geprüft werden.
Eine
Prüfung nach
wesentlichen bzw. prüfpflichtigen Änderungen
durch einen Sachverständigen im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung ist ebenfalls erforderlich.
Prüfpflichtige Änderungen sind z.B.: Erhöhung der
Tragfähigkeit, Auswechseln von Laufkatzen anderer Bauart,
Veränderung der Antriebe, konstruktive Änderung tragender
Teile, Umsetzungen von Kranen auf andere Kranbahnen, Umbau auf
eine andere Steuerungsart, Nachrüstung einer Überlastsicherung,
Änderungen der Betriebsverhältnisse
Wiederkehrende Prüfungen
an Kranen sind in Abständen von maximal
einem Jahr durchzuführen. Nach BetrSichV hat der
Arbeitgeber Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von
Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen
nach zu ermitteln und festzulegen. Diese Fristen können somit
auch häufiger ausfallen.
NEU:
Qualifizierter Sachverständiger für Steuerungen in Kranen
Die
Einbindung von Krananlagen in den automatisierten Materialfluss
ist heute und in Zukunft eine besondere Herausforderung von der
Planung bis zur Inbetriebnahme. Der wachsende
Automatisierungsgrad mit Kranen schafft neue Anforderungen an
die Maschinensicherheit und die zugehörige Sicherheitstechnik.
Neben dem Automatikbetrieb erfordern spezielle
Einsatztätigkeiten wie der Transport gefährlicher Güter z.B.
feuerflüssiger Massen erhöhte Sicherheitsmaßnahmen für Krane
und Hebezeuge. Deshalb gilt es für Konstruktion, Herstellung
und Betrieb von Krananlagen die Einhaltung der geforderten
Sicherheitsprinzipien einzuhalten als unbedingte Voraussetzung
für die Vermeidung von Gefährdungen, wie z.B. Lastabstürze oder
Ausfall von Systemen bis zum Bauteilversagen.
Ist auch das geliefert, was
gefordert?
Kranführerausbildung und Unterweisung
In §
6 der Betriebssicherheitsverordnung wird gefordert, dass der
Arbeitgeber darauf zu achten hat, dass die Beschäftigten in der
Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder
andere Personen zu gefährden. Gemäß DGUV V52 § 29 ist der
Unternehmer verpflichtet, eine qualifizierte Ausbildung und die
entsprechende „Befähigung“ zum Führen des Kranes nachzuweisen.
Eine Unterweisung nach DGUV Vorschrift 1, Grundsätze der
Prävention, §4(1) für die Bedienung von Kranen und Hebezeugen
ist 1x jährlich vorgeschrieben.
-
den flurbedienten
Kran selbstständig zu bedienen
-
die vorgeschriebenen
Sicht- und Funktionskontrollen vor Arbeitsbeginn
durchzuführen
-
nur geeignete
Anschlag- bzw. Lastaufnahmemittel einzusetzen und diese vor
Gebrauch auf Mängel zu prüfen
-
das sichere
Anschlagen von Lasten
-
bei Arbeiten mit/als
Anschläger oder Einweiser deutlich Zeichen zu
geben bzw. zu beachten
-
Lasten langsam
aufzunehmen und abzusetzen
-
die einschlägigen
Sicherheitsvorschriften und deren
Einhaltung
-
die Kranarbeit
vorschriftsmäßig zu beenden
Eine
Infobroschüre
"Kranführerschulung +Unterweisung" steht ihnen auf der
Seite Download zur
Verfügung. Bei Bedarf setzen sie sich bitte mit mir in
Verbindung.
neutrale Planung von Krananlagen
Entsprechend
der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) soll der
Arbeitgeber (Betreiber) bereits vor der Auswahl und der
Beschaffung der Arbeitsmittel mit der Erstellung einer
Gefährdungsbeurteilung beginnen. Dabei sind insbesondere die
Eignung des Arbeitsmittels (z.B. Krane, Hebezeuge) für die
geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die
Arbeitsorganisation zu berücksichtigen. Darum wird es zukünftig
immer wichtiger, dass die Betreiber von neuen Krananlagen
bereits mit der Angebotsanfrage alle wichtigen Bedingungen für
die bedarfsgerechte Verwendung konkret definieren. Dies
erleichtert gleichzeitig die Vergleichbarkeit von Angeboten!
Der Umfang und die Anzahl der gültigen und zu beachtenden
Vorschriften für Krane hat sich seit Inkrafttreten des
europäischen Binnenmarktes erheblich vergrößert. Mit meinen
langjährigen Erfahrungen biete ich Ihnen die fachliche
Unterstützung von der Planung über die Realisierung bis zur
Inbetriebnahme ihrer Krananlage.
-
Herstellerneutrale
und bedarfsgerechte Planung und Beschaffung
der Krananlagen
-
Fachgerechte Montage
und Projektbegleitung
-
Betriebsfertige
Übergabe mit den gesetzlich
vorgeschriebenen Abnahmeprüfungen
Bei
Bedarf setzen sie sich bitte mit mir in
Verbindung.
Prüfgewichte für Abnahmeprüfungen
Die
Prüflasten müssen freihängend und sicher im Lasthaken der
Krananlage angeschlagen werden. Sie
müssen nicht geeicht, sollten aber nachweisbar
kontrolliert bzw. gewogen sein.
Die
dynamische Prüfung bei Neukranen erfolgt mit 110 % der
Nenntragfähigkeit und die statische Prüfung in der Regel mit
125 % der Nenntragfähigkeit. Somit können Schwingungen,
Bremsverhalten und eventuelle ungewollte Kranbewegungen
festgestellt werden.
Hilfreich dafür
ist die Verwendung einer Kranwaage während der
Prüfung.
Ziel
ist es u.a. nachzuweisen, dass der Kran in der Lage ist, die
Nenn- bzw. Prüflast zuverlässig und sicher zu heben, die Lasten
sicher bewegt werden können und die Bremsen die Last sicher zum
Stillstand bringen und in ihrer Position sicher
halten.
Eine
Checkliste über die
Vorbereitung einer Abnahmeprüfung steht ihnen auf der
Seite Download zur
Verfügung.
Sie
benötigen Unterstützung bei der Auswahl geeigneter
Prüfgewichte? Bei Bedarf kann ich ihnen einen kompetenten
Partner für die Gestellung der erforderlichen Prüfgewichte
vermitteln.
Bei
Bedarf setzen sie sich bitte mit mir in
Verbindung.
Prüfung und Bewertung von Kranbahnen
Kranbahnen sollen ihren
vorgesehenen Zweck erfüllen: ein störungsfreier und
verschleißarmer Kranbetrieb!
Seit
01.07.2014 gelten die Voraussetzungen für ein ausführendes
Unternehmen, welches Kranbahnen im bauaufsichtlichen Bereich
liefert, sowohl für die Herstellung als auch für die Montage
entsprechend nach DIN EN 1090-2 Ausführungsklasse ECX 3
zertifiziert sein muss. Die Bemessung der Kranbahn erfolgt nach
DIN EN 1993-6.
Inspektion von
Kranbahnträgern: Kranbahnen fallen in den
Geltungsbereich der Landesbauordnung und sind nach DIN EN
1993-6 regelmäßig zu inspizieren!
Die
Inspektionen der Kranbahn werden in folgenden Fällen
notwendig:
-
Regelmäßige Prüfung nach DIN EN
1993-6 während der Planmäßigen
Nutzungsdauer
-
Regelmäßige Prüfung nach DIN EN
1993-6 nach Ablauf der planmäßigen Nutzungsdauer, i.d.R. 25
Jahre!
-
Änderung der Nutzung einer
Kranbahn
Besondere Regeln gelten
für:
-
Wiederinbetriebnahme einer
stillgelegten Krananlage
-
Prüfung nach besonderen Vorkommnissen
(z.B. erheblicher Schadensfall)
Ermittlung der Restlebensdauer von Serienhubwerken
Der Unternehmer hat bei kraftbetriebenen
Serienhubwerken den verbrauchten Anteil der theoretischen
Nutzungsdauer zu ermitteln. Die Forderung nach Ermittlung der
theoretischen Nutzungsdauer kann durch Berechnung
erfolgen.
Die tatsächliche Nutzung des
Serienhubwerks kann anhand von Betriebsstundenzähler,
Lastkollektivspeichern und/oder durch Schätzung der
Erfassungsfaktoren erfolgen. Grundlage ist hierzu die FEM 9.755
"Maßnahmen zum Erreichen sicherer Betriebsperioden von
motorisch angetriebenen Serienhubwerken. (Safe Working Periods
S.W.P.)
Erforderlichenfalls hat der Unternehmer
damit einen Sachverständigen zu
beauftragen.
Als Sachverständige kommen in
Betracht:
-
von der Berufsgenossenschaft
ermächtigte Sachverständige für die Prüfung von
Kranen
-
Sachverständige der Technischen
Überwachung
-
Beauftragte der
Hersteller.
Ist eine Ermittlung des verbrauchten
Anteils der theoretischen Nutzungsdauer nach
nicht möglich, ist spätestens 10 Jahre nach Inbetriebnahme
eine Generalüberholung nach den Angaben des Herstellers oder
eines Sachverständigen zu veranlassen. Bei Geräten, die bereits
10 Jahre oder länger in Betrieb sind, muss die
Generalüberholung unverzüglich veranlasst
werden!
Wichtig: Die Prüfhinweise der Hersteller
in den Betriebsanleitungen sind zu
beachten! Hinweise zur Ermittlung sind im Anhang 1
der DGUV Vorschrift 54 zu finden.
Für die Erfassung der relevanten Daten
steht Ihnen ein Fragebogen
zur Verfügung (Seite
Download). Danach kann die Berechnung des verbrauchten
Anteils der theoretischen Nutzungsdauer erfolgen.